1. Inhalt des Vertrages
a) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gelten ausschließlich folgende AGB, es sei denn, dass etwas anderes von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt ist.
b) Unsere AGB gelten spätestens durch die Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie gelten ebenso anerkannt innerhalb dauernder Geschäftsbeziehung.
c) Die Geschäftsbedingungen des Bestellers, gleichgültig welchen Inhalts oder welcher Benennung, finden grundsätzlich, auch wenn wir Ihnen nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen, nur insoweit Anwendung, als sie nicht von unseren AGB abweichen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. Angebote
a) Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind oder sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Bestellungen gelten erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen (vgl. Ziffer 1. b). Alle Verträge werden unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung geschlossen.
b) Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd maßgebend. In keinem Fall handelt es sich um zugesicherte Eigenschaften. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen (Kostenvoranschläge, Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen, usw.) behalten wir uns das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
c) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Käufer nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
3. Lieferzeit
a) Die angegebenen Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie beginnen mit dem Tage der Bestellungsannahme, frühestens jedoch nach endgültiger Klarstellung aller technischen Fragen.
b) Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
c) Bei Nichteinhaltung von Lieferzeiten ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er uns vorher eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
d) Treten unvorhergesehene Ereignisse ein, die wir nicht beeinflussen können und die sich auf unsere Lieferfähigkeit auswirken, verlängern sich die genannten Lieferfristen im angemessenen Umfang. Dasselbe gilt für den Fall des Eintritts derartiger unvorhergesehener Ereignisse bei unserem Unterlieferanten. In derartigen Fällen, zu denen auch die Fälle höherer Gewalt gehören, sind wir wahlweise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls uns die Belieferung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
e) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Erstattung des uns entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Preise
a) Alle Preise, sofern keine anderen Konditionen schriftlich vereinbart sind, verstehen sich ab unserem Lager bzw. Fabriklager ausschließlich Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.
b) Preise für Waren, die später als 12 (zwölf) Wochen nach Auftragsbestätigung ausgeliefert werden, gelten stets als freibleibend. Berechnet wird in solchen Fällen der am Tage der Auslieferung gültige Preis unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Kostenänderungen.
c) Bei nachträglicher Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, Beiträgen oder anderen öffentlichen Abgaben, welche die Waren oder Ihre Versendung betreffen, sind wir berechtigt, diese dem Besteller ohne Berücksichtigung der in Ziffer 4. b) genannten Frist in Rechnung zu stellen.
5.Zahlung
a) Wenn keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto Kasse zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsbeträge verwendet. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Dasselbe gilt für Wechsel sofern wir uns ausnahmsweise mit der Entgegennahme eines Wechsels einverstanden erklären. Diskont- und Wechselspesen sind vom Besteller als Barvorlage sofort zu erstatten
b) Nach Fälligkeit sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen, mindestens jedoch 6 % p.a.
c) Erfahren wir von Wechsel- oder Scheckprotesten beim Besteller oder von einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, so sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises oder eine geeignete Sicherheit (beispielsweise Bankbürgschaft auf erste Sicht) zu verlangen. Entspricht der Besteller der Aufforderung, die Voraussetzung zu leisten oder die Sicherheit zu stellen nicht, obwohl wir ihm eine angemessene Frist gesetzt haben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle ist der Besteller verpflichtet, die ihm bereits gelieferte Ware auf seine Kosten zurückzusenden. Die Geltung des § 454 BGB wird ausgeschlossen.
d) Der Besteller hat gegenüber unserer Kaufpreisforderung keine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte, sofern der Gegenanspruch nicht von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.Versand
a) Der Versand erfolgt, falls keine anderen Vereinbarungen schriftlich bestehen, auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
b) Sofern der Besteller keine Anweisungen erteilt, sind wir zur Wahl des Transportweges berechtigt. Teillieferungen sind zulässig.
7. Gewährleistung
a) Für erkennbare Mängel an von uns gelieferten Waren leisten wir nach unserer Wahl kostenlosen Ersatz oder Mangelbeseitigung, wenn diese Mängel innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Anlieferung der Ware beim Besteller bei uns schriftlich reklamiert werden. Sogenannte verdeckte Mängel sind in gleicher Weise innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Ihrer Entdeckung mitzuteilen. Nach Ablauf von 6 Monaten seit Anlieferung der Ware endet jede Gewährleistung, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist, die der jeweilige Hersteller für das betroffene Produkt gewährt. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
b) Die Gewährleistung gilt in allen Fällen nur bei absoluter Einhaltung der in unseren bzw. den Datenblättern der Hersteller angegebenen Betriebsdaten.
c) Änderungen der zu den von uns übergebenen Unterlagen enthaltenen Abbildungen, Maßzeichnungen, technische Daten und Angaben sonstiger Art behalten wir uns vor. Eine Übereinstimmung der Ausführung der bestellten Teile mit früheren Lieferungen wird von uns nur gewährleistet, wenn dieses ausdrücklich vereinbart und schriftlich von uns bestätigt wird.
d) Der Besteller hat das Rücktrittsrecht, wenn eine uns für die Ersatzlieferung gemäß Ziffer 7. a) gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen oder uns die Ersatzlieferung unmöglich ist.
e) Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden und Ansprüche wegen sogenannter Produkthaftungspflicht sind ausgeschlossen, es sei denn, es kann uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt dann nicht, wenn der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. Ferner gilt die vorstehende Haftungsfreizeichnung nicht für Ansprüche gemäß
§§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
f) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
g) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verfügung der Vorbehaltsware in einem nicht gewöhnlichen Geschäftsgang ist dem Besteller nicht gestattet. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und umfassend zu informieren, damit wir Klage gemäß §§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
b) Der Besteller ist unter der Voraussetzung berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, dass er von seinen Kunden Bezahlungen erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt. Er tritt uns schon jetzt seine Kaufpreisforderungen mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung sicherungshalber ab und erteilt uns Einziehungsermächtigung für den Fall, dass er uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Solange kein Verzug vorliegt, ist der Besteller ermächtigt, seine Kaufpreisforderungen selbst einzuziehen.
c) Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder mit Gegenständen im Eigentum Dritter verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der miteinander verbundenen oder hergestellten Sachen gemäß § 947 Abs. 1 BGB. Für den Fall der Veräußerung der verarbeiteten oder mit Verwendung unserer Lieferung hergestellten Sachen tritt der Besteller uns schon jetzt seine Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer - im Falle des Miteigentums im Verhältnis des anteiligen Wertes - sicherheitshalber ab. Wird die Vorbehaltsware mit einer anderen Hauptsache im Sinne von § 947 Abs. 2 BGB zu einer neuen Sache verbunden, so steht uns neben dem Kaufpreisanspruch eine Entschädigung für Rechtsverlust nach § 951 BGB zu.
d) Wenn der Wert der uns vorstehend gegebenen Sicherheiten unsere Kaufpreisforderung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der Übersicherung verpflichtet.
e) Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Bestellers haben wir Anspruch auf sofortige Wegnahme der noch vorhandenen Vorbehaltsware (ohne, dass wir dazu den Rücktritt vom Vertrag erklären müssen) und Erhalt einer Liste der Kunden des Bestellers, die ihre Kaufpreisschulden gegenüber dem Besteller noch nicht oder noch nicht vollständig bezahlt haben. Für diesen Fall tritt uns der Besteller schon jetzt seine Ansprüche nach § 46 der Konkursordnung, ersatzweise nach den vergleichbaren Regelungen der Insolvenzordnung, ab.
f) Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß diesem Abschnitt gelten bis zur vollständigen Freistellung aus eventuellen Verbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Dies gilt insbesondere für den Fall sogenannter Scheck-Wechsel-Zahlungen.
g) Für Klagen aus dem Eigentumsvorbehalt steht es uns frei, den ausländischen Besteller vor dessen Heimatgericht und unter dessen Heimatrecht in Anspruch zu nehmen. Für letzteren Fall gilt die Eigentumsvorbehaltsregelung als vereinbart, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt.
9. Allgemeine Bestimmungen
a) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (einheitliches Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und einheitliches Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen) ist ausgeschlossen. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere Verkaufsbedingungen so auszulegen, dass sie unserem wirtschaftlichen und unserem Sicherungsbedürfnis soweit wie möglich entsprechen.
b) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und sonstige Vertragsverpflichtungen ist Laatzen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat oder wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll.
c) Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist Hannover. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
d) Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir seine, uns durch die Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Daten, unter Beachtung des Datenschutzgesetzes zu unseren geschäftlichen Zwecken verwenden.
Stand 07/2006
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